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Kreuzberg, Bastian
Täterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen
Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Verhaltensnormlehre.
Duncker & Humblot
978-3-428-15602-3
1. Aufl. 2019 / 772 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Strafrecht. Band: 337

Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zuständigkeit für Verhaltensentschlüsse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren können. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Täterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Täterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebäude stürzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem »Handlungsherrn« die eigenhändige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.

Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Es fehlt ihr an einer handlungstheoretischen Fundierung. Sie ist eine Zurechnungsdoktrin, die einen naturalistischen Begriff der Tatbestandshandlung verficht und verfechten muss. Sie zerbricht daran, dass selbst dem »Handlungsherrn« die Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre.